4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend, die bisher nur beschränkt gewährte Akteneinsicht deute darauf hin, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe sich auf blosse Vermutungen stützen würden. Besonders problematisch sei, dass sich die Staatsanwaltschaft und anschliessend auch das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid auf Aussagen von Personen, nämlich von E.________ und F.________ berufen würden, welche der Verteidigung und dem Zwangsmassnahmengericht gar nicht vorgelegen hätten.