Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. September 2018 mündlich eröffnet und am 7. September 2018 zugestellt. Auch bei mündlich eröffneten Entscheiden ist die Zustellung des schriftlichen Entscheids fristauslösend (GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 396). Somit wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 17. September 2018 gewahrt. Auf die Beschwerde wird eingetreten.