2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 393 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. September 2018 mündlich eröffnet und am 7. September 2018 zugestellt.