_ vom 20. August 2018 sowie vom 5. September 2018 seien zu den Haftakten zu erkennen, (2.) die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, (3.) eventualiter sei die Beschwerdeführerin persönlich von der Beschwerdekammer anzuhören und es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen. Das Zwangsmassnahmengericht schloss mit Stellungnahme vom 21. September 2018 ebenfalls auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. September 2018 wurden die von Staatsanwältin D.________ eingereichten Einvernahmeprotokolle zu den Akten erkannt.