Im daraufhin eröffneten Beschwerdeverfahren wurde Staatsanwältin D.________ von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Interessen betraut. Sie beantragte am 24. September 2018 (1.) Kopien der Einvernahmeprotokolle von E.________ vom 15. Juni 2018 sowie vom 13. Juli 2018, von B.________ vom 3. Juli 2018 und von F.________ vom 20. August 2018 sowie vom 5. September 2018 seien zu den Haftakten zu erkennen, (2.) die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, (3.) eventualiter sei die Beschwerdeführerin persönlich von der Beschwerdekammer anzuhören und es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen.