Wie gesehen erwähnte er das ADHS nicht im Rahmen der Befragung, sondern erst im Anschluss nach Verlesen des Protokolls, als er wahrscheinlich merkte, dass seine Bestreitung jeglicher strafrechtlich relevanter Handlungen nicht überzeugend war. Ebenso nicht einleuchtend ist sein Vorbringen, er sei sich mangels fehlender Auskunft zum Verlauf der Hauptverhandlung nicht bewusst gewesen, dass sein amtlicher Anwalt die ADHS- Thematik nicht einzubringen gedenke. Es ergibt sich nämlich aus dem aktenkundigen E-Mail der Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt B.________ vom 23. März 2018 (pag. 730) ausreichend klar,