Die nicht mit konkreten Hinweisen belegte neue Argumentation des Beschwerdeführers, er habe das ADHS-Problem auch in den Verhandlungspausen gegenüber seinem amtlichen Verteidiger wiederholt erwähnt, und dieser habe gesagt, er – der Beschwerdeführer – könne es (anlässlich seiner Einvernahme) erwähnen, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie gesehen erwähnte er das ADHS nicht im Rahmen der Befragung, sondern erst im Anschluss nach Verlesen des Protokolls, als er wahrscheinlich merkte, dass seine Bestreitung jeglicher strafrechtlich relevanter Handlungen nicht überzeugend war.