Aus diesen ergänzenden Ausführungen ist nicht erkennbar, inwiefern in objektivierter Weise von einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis ausgegangen werden müsste. Die nicht mit konkreten Hinweisen belegte neue Argumentation des Beschwerdeführers, er habe das ADHS-Problem auch in den Verhandlungspausen gegenüber seinem amtlichen Verteidiger wiederholt erwähnt, und dieser habe gesagt, er – der Beschwerdeführer – könne es (anlässlich seiner Einvernahme) erwähnen, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren.