Schliesslich bleibt anzufügen, dass die allgemeine Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht als hoch eingeschätzt werden kann, wie der erstinstanzliche Verfahrensausgang belegt. Es kann mithin nicht geschlussfolgert werden, die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers und diejenige der Bestreitung des amtlichen Anwalts hielten sich in etwa die Waage, sodass im Zweifel auf erstere abzustellen wäre. Von einer unsachgemässen Interessenvertretung ist nicht auszugehen. 3.6 Was der Beschwerdeführer in der Replik ergänzend ausführt, vermag daran nichts zu ändern.