Diesem konnte er entnehmen, welche Thematiken im Plädoyer angesprochen werden sollten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er seinen Anwalt (nochmals) auffordern müssen, unverzüglich beim Gericht die ADHS-Thematik einzubringen, wenn er seinen Anwalt zuvor darüber informiert und vergeblich um eine Intervention ersucht hätte. Dass dies geschehen ist, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ergibt es sich aus den Akten. Schliesslich bleibt anzufügen, dass die allgemeine Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht als hoch eingeschätzt werden kann, wie der erstinstanzliche Verfahrensausgang belegt.