5 – früher darüber informiert war. Daher ist es ihm nicht als Versäumnis anzulasten, das gesundheitliche Problem verspätet im Verfahren thematisiert zu haben. Zwei weitere Indizien stützen diese Annahme. Der Beschwerdeführer erhielt drei Tage vor der Hauptverhandlung den Plädoyerentwurf zur Durchsicht zugestellt. Diesem konnte er entnehmen, welche Thematiken im Plädoyer angesprochen werden sollten.