Dies aus folgenden Gründen: Offenbar ist das potenzielle Leiden nie zuvor im Verfahren thematisiert worden. Zudem haben weder das Auftreten des Beschwerdeführers noch die Art und Ausführung der vorgeworfenen Delinquenz Anlass zur Vermutung gegeben, er leide an einer psychischen Auffälligkeit, die sich auf seine Schuldfähigkeit auswirken könnte. In der Hauptverhandlung selber erklärte der Beschwerdeführer auf Frage nach seinem Gesundheitszustand, es gehe ihm gesundheitlich grundsätzlich gut (pag. 663 Z. 7). Erst nach Verlesen des Protokolls brachte er plötzlich (wahrscheinlich als neue Verteidigungsstrategie) vor, er leide an Erwach- senen-ADHS (pag.