Dieser Vorwurf, sollte er gerechtfertigt sein, könnte grundsätzlich einen objektiven Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung darstellen. Allerdings hat das Regionalgericht die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als Scheinargumente gewertet. Der amtliche Verteidiger bestritt diesen Vorwurf (pag. 737). Die Bestreitung wirkt glaubhaft. Dies aus folgenden Gründen: Offenbar ist das potenzielle Leiden nie zuvor im Verfahren thematisiert worden.