Deutlich zu unbestimmt sind ferner die beschwerdeführerischen Vorbringen zu angeblich noch bestehenden, ungeklärten Forderungen aus anderen Streitsachen, als dass daraus ein konkret glaubhaft gemachter Vertrauensverlust abgeleitet werden könnte. Damit bleibt der Vorwurf zu behandeln, der amtliche Anwalt habe es unterlassen, im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung Anträge wegen des ADHS- Leidens des Beschwerdeführers zu stellen, obwohl er ihn bereits im Spätsommer 2017 darüber informiert habe. Dieser Vorwurf, sollte er gerechtfertigt sein, könnte grundsätzlich einen objektiven Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung darstellen.