Das Plädoyer des Verteidigers war nach der Einschätzung des Regionalgerichts qualitativ hochwertig. Dies spricht gegen die Annahme, er habe sich für seinen Mandanten ungenügend Zeit genommen. Zu Recht weist die angefochtene Verfügung darauf hin, dass es als spezielle Dienstleistung gewertet werden darf, wenn ein Anwalt seinem Klienten den Entwurf seines Plädoyers zur Verhandlungsvorbereitung zustellt. Dass der amtliche Verteidiger nach der Urteilseröffnung in Zeitnot gewesen sein soll, stellt keinen objektiven Grund für einen Vertrauensverlust dar, da offenbar trotz Zeitknappheit eine Besprechung stattgefunden hat.