Der Beschwerdeführer kritisiert, sein bisheriger amtlicher Anwalt habe ihm stets das Gefühl gegeben, keine Zeit für ihn zu haben. Den Verfahrensakten kann demgegenüber entnommen werden, dass der amtliche Verteidiger einen angemessenen Aufwand betrieben und offensichtlich – entgegen den Vorbringen im Gesuch um Anwaltswechsel vom 10. Juli 2018 – gemäss Instruktionen des Beschwerdeführers plädiert und keine milde Strafe, sondern Freisprüche beantragt hat (pag. 685). Auch deutete er nie an, er halte seinen Mandanten für schuldig (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4 in fine). Das Plädoyer des Verteidigers war nach der Einschätzung des Regionalgerichts qualitativ hochwertig.