4 dessen Art der Gesprächsführung nie wirklich sicher bei ihm gefühlt. Verhielte es sich indes tatsächlich so, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht bereits früher um einen Anwaltswechsel bemüht hätte. Es entsteht der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer schlicht erhofft, nach dem für ihn unerwünschten Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens mit einem anderen Anwalt in oberer Instanz ein für ihn günstigeres Prozessergebnis erzielen zu können.