Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen keine konkreten, objektivierbaren Hinweise auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses auf. Es kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden (vgl. E. 3.2). Die dagegen vorgebrachten Einwände sind unbehelflich. Im Einzelnen ist zu erwägen was folgt: Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren einerseits mit objektiven – unsachgemässe Interessenvertretung –, andererseits mit subjektiven Gründen – Verlust des Vertrauensverhältnisses. Was Letztere betrifft, so schreibt er, er werde seit 2014 von Rechtsanwalt B.________ vertreten.