Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, es bestehe kein triftiger Grund, einen Wechsel des amtlichen Anwalts zu bewilligen. 3.5 Die angefochtene Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung erweist sich als rechtmässig. Wie das Regionalgericht richtigerweise festhält, ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger nicht als zerrüttet im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu betrachten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen keine konkreten, objektivierbaren Hinweise auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses auf.