3.3 Rechtsanwalt B.________ führt aus, er bestreite die Vorwürfe des Beschwerdeführers. Ob die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gegeben seien, habe die Beschwerdekammer zu beurteilen. Er sei bereit, das Mandat abzugeben oder – wie bisher – im Rahmen der amtlichen Verteidigung den gebotenen Aufwand zu betreiben und den Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren sowie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren in Strafsachen bestmöglich zu vertreten. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, es bestehe kein triftiger Grund, einen Wechsel des amtlichen Anwalts zu bewilligen.