Zusammengefasst hat der Beschuldigte keine objektiven konkreten Hinweise vorgelegt, die in nachvollziehbarer Weise die geltend gemachte Störung des Vertrauensverhältnisses belegen würden. Auch dass eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht gewährleistet gewesen wäre bzw. nicht mehr gewährleistet sein könnte, wurde nicht überzeugend dargelegt. […]