Inwieweit die Besprechung vor der Hauptverhandlung – welche gemäss Formulierung im Gesuch stattgefunden hat – nicht „ausreichend" gewesen sein soll, wird im Gesuch nicht dargelegt. Weiter kann in keiner Weise von einer Objektivierung des Vorwurfs einer unzureichenden Vertretung anhand der eingereichten E-Mail der Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt B.________ an den Beschuldigten vom 23.03.2018 gesprochen werden. Dass die Fallführung mehrheitlich durch die Rechtspraktikantin wahrgenommen worden sei, ist zudem eine unbelegte und durch Rechtsanwalt B.________ bestrittene Behauptung. Im Übrigen sei erwähnt, dass Rechtsanwalt B.___