3 ten vorab die Möglichkeit gegeben hat, das Plädoyer zu lesen und sich dazu zu äussern – was im Übrigen nach Ansicht des Gerichts bereits einen „Extraservice" darstellt – scheint der Beschuldigte ausreichend instruiert gewesen zu sein. Inwieweit die Besprechung vor der Hauptverhandlung – welche gemäss Formulierung im Gesuch stattgefunden hat – nicht „ausreichend" gewesen sein soll, wird im Gesuch nicht dargelegt.