Zum Vorwurf des Beschuldigten gegenüber seinen amtlichen Verteidiger, dass die Instruktion im Hinblick auf die Hauptverhandlung ungenügend gewesen sei, ist festzuhalten, dass ein amtlicher Anwalt nur zum gebotenen Aufwand verpflichtet ist. So besteht ein Anspruch auf Entschädigung auch nur, soweit die Bemühungen zur Wahrung der Rechte notwendig, verhältnismässig und angemessen waren […]. Anzeichen dafür, dass der im vorliegenden Verfahren gebotene Aufwand vom amtlichen Verteidiger nicht geleistet wurde, liegen keine vor. […] Indem Rechtsanwalt B.________ dem Beschuldig-