Indem Rechtsanwalt B.________ sogleich darauf folgend den Beweisantrag auf Einholung eines Arztberichtes zur Frage der Auswirkungen des ADHS sowie allenfalls auf nachfolgende Einholung eines Gutachtens dazu gestellt hat, hat er seine Pflichten als Verteidiger ohne weiteres wahrgenommen. Dies zeigt zudem, dass Rechtsanwalt B.________ vor der entsprechenden Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung nichts von dessen angeblicher ADHS-Erkrankung gewusst haben dürfte, wäre der entsprechende Beweisantrag wohl sonst früher erfolgt.