Eine unwirksame Verteidigung wird hierdurch nicht begründet. Im Übrigen geht das Gericht in Bezug auf die angebliche ADHS- Erkrankung in Anbetracht des Zeitpunkts der erstmaligen Geltendmachung derselben (erst anlässlich der Hauptverhandlung nach Verlesen des eigenen Einvernahmeprotokolls und nicht auf die Frage nach dem Gesundheitszustand) von einer nachgeschobenen Schutzbehauptung aus. Indem Rechtsanwalt B.___