Dass Rechtsanwalt B.________ – sofern er denn tatsächlich bereits ab Herbst 2017 über das angebliche ADHS informiert gewesen sein sollte – diese vom Beschuldigten verfolgte Verteidigungsstrategie nicht in den Prozess hat einfliessen lassen, erscheint dem Gericht grundsätzlich nachvollziehbar. Eine unwirksame Verteidigung wird hierdurch nicht begründet.