_ begründet liegen. Primär wird betreffend die Kommunikationsschwierigkeiten ein subjektives Empfinden des Beschuldigten geltend gemacht, ohne dass dieses ausreichend objektiviert worden wäre, was für einen Verteidigerwechsel nicht ausreicht. Was die angebliche ADHS-Erkrankung angeht, ist festzuhalten, dass der Anwalt […] nicht das unkritische Sprachrohr des Beschuldigten ist. Dass Rechtsanwalt B.