Auch habe die Verteidigungsstrategie nicht mit seinen Vorstellungen übereingestimmt. […] Der Vorwurf der Kommunikationsschwierigkeiten ist (abgesehen von der behaupteten ADHS-Erkrankung) sehr allgemein gehalten und vermag nicht ansatzweise ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis bzw. eine anderweitig unwirksame Verteidigung zu belegen. Dass sich der Beschuldigte nicht verstanden gefühlt hat, mag mehr in seiner Person als einer ungenügenden Verteidigung bzw. überhaupt im Verhalten von Rechtsanwalt B.________ begründet liegen.