Er wirft Rechtsanwalt B.________ diverse Versäumnisse und Pflichtverletzungen vor, die das Vertrauensverhältnis gestört bzw. eine unwirksame Verteidigung bewirkt hätten. So würden Kommunikationsschwierigkeiten vorliegen und der Beschuldigte habe sich nicht verstanden gefühlt. Rechtsanwalt B.________ sei bereits im Herbst 2017 über die ADHS- Erkrankung informiert gewesen, habe diese jedoch nicht in den Prozess eingebracht, woraus dem Beschuldigten ein Nachteil entstanden sei. Zudem sei die Instruktion im Hinblick auf die Hauptverhandlung ungenügend gewesen. Auch habe die Verteidigungsstrategie nicht mit seinen Vorstellungen übereingestimmt.