Beantragt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (zum Ganzen BGE 138 IV 161 E. 2.4; RUCK- STUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 134 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 f. zu Art. 134 StPO). 3.2 Die angefochtene Verfügung ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Zusammengefasst macht der Beschuldigte […] ein „zerrüttetes" Vertrauensverhältnisses zu seinem bisherigen amtlichen Verteidiger geltend. Er wirft Rechtsanwalt B.___