Das Regionalgericht stellte am 25. September 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies es auf die angefochtene Verfügung. Mit Replik vom 18. Oktober 2018 respektive vom 1. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.