Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 395 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 27. August 2018 (PEN 17 136) Erwägungen: 1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Be- trugs, gewerbsmässig, evtl. mehrfach begangen, sowie Urkundenfälschung, mehr- fach begangen, verfügte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) am 27. August 2018, der Antrag von Rechtsanwalt C.________ auf Entlassung von Rechtsanwalt B.________ aus dessen amtlichen Mandant zu Gunsten von Rechtsanwalt C.________ werde abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer – ohne anwaltliche Unterstützung – am 7. September 2018 Be- schwerde und verlangte «eine Änderung dieses Entscheids, weil ich einen anderen Anwalt als meine Vertretung will». In ihrer Stellungnahme vom 21. September 2018 vertrat die Generalstaatsanwaltschaft ohne einen Antrag zu stellen die Auffassung, die Beschwerde sei unbegründet. Rechtsanwalt B.________ äusserte sich am 24. September 2018 zur Sache, ebenfalls ohne einen Antrag zu stellen. Das Regi- onalgericht stellte am 25. September 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies es auf die ange- fochtene Verfügung. Mit Replik vom 18. Oktober 2018 respektive vom 1. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Re- gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidi- gung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in de- nen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidi- gung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Wunsch für ei- nen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrau- ensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Bei der Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb 2 nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Per- son gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht be- dingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Beantragt die beschuldigte Per- son einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (zum Ganzen BGE 138 IV 161 E. 2.4; RUCK- STUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 134 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 f. zu Art. 134 StPO). 3.2 Die angefochtene Verfügung ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Zusammengefasst macht der Beschuldigte […] ein „zerrüttetes" Vertrauensverhältnisses zu seinem bisherigen amtlichen Verteidiger geltend. Er wirft Rechtsanwalt B.________ diverse Versäumnisse und Pflichtverletzungen vor, die das Vertrauensverhältnis gestört bzw. eine unwirksame Verteidigung bewirkt hätten. So würden Kommunikationsschwierigkeiten vorliegen und der Beschuldigte habe sich nicht verstanden gefühlt. Rechtsanwalt B.________ sei bereits im Herbst 2017 über die ADHS- Erkrankung informiert gewesen, habe diese jedoch nicht in den Prozess eingebracht, woraus dem Beschuldigten ein Nachteil entstanden sei. Zudem sei die Instruktion im Hinblick auf die Hauptver- handlung ungenügend gewesen. Auch habe die Verteidigungsstrategie nicht mit seinen Vorstellungen übereingestimmt. […] Der Vorwurf der Kommunikationsschwierigkeiten ist (abgesehen von der be- haupteten ADHS-Erkrankung) sehr allgemein gehalten und vermag nicht ansatzweise ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis bzw. eine anderweitig unwirksame Verteidigung zu belegen. Dass sich der Beschuldigte nicht verstanden gefühlt hat, mag mehr in seiner Person als einer ungenügenden Verteidigung bzw. überhaupt im Verhalten von Rechtsanwalt B.________ begründet liegen. Primär wird betreffend die Kommunikationsschwierigkeiten ein subjektives Empfinden des Beschuldigten gel- tend gemacht, ohne dass dieses ausreichend objektiviert worden wäre, was für einen Verteidiger- wechsel nicht ausreicht. Was die angebliche ADHS-Erkrankung angeht, ist festzuhalten, dass der Anwalt […] nicht das unkritische Sprachrohr des Beschuldigten ist. Dass Rechtsanwalt B.________ – sofern er denn tatsächlich bereits ab Herbst 2017 über das angebliche ADHS informiert gewesen sein sollte – diese vom Beschuldigten verfolgte Verteidigungsstrategie nicht in den Prozess hat einfliessen lassen, erscheint dem Gericht grundsätzlich nachvollziehbar. Eine unwirksame Verteidigung wird hierdurch nicht begründet. Im Übrigen geht das Gericht in Bezug auf die angebliche ADHS- Erkrankung in Anbetracht des Zeitpunkts der erstmaligen Geltendmachung derselben (erst anlässlich der Hauptverhandlung nach Verlesen des eigenen Einvernahmeprotokolls und nicht auf die Frage nach dem Gesundheitszustand) von einer nachgeschobenen Schutzbehauptung aus. Indem Rechts- anwalt B.________ sogleich darauf folgend den Beweisantrag auf Einholung eines Arztberichtes zur Frage der Auswirkungen des ADHS sowie allenfalls auf nachfolgende Einholung eines Gutachtens dazu gestellt hat, hat er seine Pflichten als Verteidiger ohne weiteres wahrgenommen. Dies zeigt zu- dem, dass Rechtsanwalt B.________ vor der entsprechenden Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung nichts von dessen angeblicher ADHS-Erkrankung gewusst haben dürfte, wäre der entsprechende Beweisantrag wohl sonst früher erfolgt. Zum Vorwurf des Beschuldigten gegenüber seinen amtlichen Verteidiger, dass die Instruktion im Hin- blick auf die Hauptverhandlung ungenügend gewesen sei, ist festzuhalten, dass ein amtlicher Anwalt nur zum gebotenen Aufwand verpflichtet ist. So besteht ein Anspruch auf Entschädigung auch nur, soweit die Bemühungen zur Wahrung der Rechte notwendig, verhältnismässig und angemessen wa- ren […]. Anzeichen dafür, dass der im vorliegenden Verfahren gebotene Aufwand vom amtlichen Ver- teidiger nicht geleistet wurde, liegen keine vor. […] Indem Rechtsanwalt B.________ dem Beschuldig- 3 ten vorab die Möglichkeit gegeben hat, das Plädoyer zu lesen und sich dazu zu äussern – was im Üb- rigen nach Ansicht des Gerichts bereits einen „Extraservice" darstellt – scheint der Beschuldigte aus- reichend instruiert gewesen zu sein. Inwieweit die Besprechung vor der Hauptverhandlung – welche gemäss Formulierung im Gesuch stattgefunden hat – nicht „ausreichend" gewesen sein soll, wird im Gesuch nicht dargelegt. Weiter kann in keiner Weise von einer Objektivierung des Vorwurfs einer un- zureichenden Vertretung anhand der eingereichten E-Mail der Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt B.________ an den Beschuldigten vom 23.03.2018 gesprochen werden. Dass die Fallführung mehr- heitlich durch die Rechtspraktikantin wahrgenommen worden sei, ist zudem eine unbelegte und durch Rechtsanwalt B.________ bestrittene Behauptung. Im Übrigen sei erwähnt, dass Rechtsanwalt B.________ nach Ansicht des Gerichts ein qualitativ hochwertiges Plädoyer gehalten hat, welches von fundierter und umfassender Vorbereitung zeugte. Der Vorwurf an Rechtsanwalt B.________, es sei nur darum gegangen eine milde Strafe zu erwirken und nicht einen Freispruch, wie es der Be- schuldigte gewollt habe, steht in direktem Widerspruch zu den Anträgen der Verteidigung in der Hauptverhandlung. Es wurde ein Freispruch in allen Punkten sowie die Abweisung der Zivilklage be- antragt. Mit welcher Begründung Rechtsanwalt C.________ am Ende seiner Ausführungen nach un- kommentierter Wiedergabe von Lehre und Rechtsprechung zu Art. 134 StPO schliesslich zum Ergeb- nis kommt, dass nach alledem festzuhalten sei, dass hier auch eine privat verteidigte Person den Wechsel – welcher nota bene trotz „günstiger Gelegenheit" mit erheblichem Aufwand und zusätzli- chen Kosten verbunden wäre – vornehmen würde, wurde in keiner Weise dargelegt. Zusammenge- fasst hat der Beschuldigte keine objektiven konkreten Hinweise vorgelegt, die in nachvollziehbarer Weise die geltend gemachte Störung des Vertrauensverhältnisses belegen würden. Auch dass eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht gewährleistet gewesen wäre bzw. nicht mehr gewährleistet sein könnte, wurde nicht überzeugend dargelegt. […] 3.3 Rechtsanwalt B.________ führt aus, er bestreite die Vorwürfe des Beschwerdefüh- rers. Ob die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gege- ben seien, habe die Beschwerdekammer zu beurteilen. Er sei bereit, das Mandat abzugeben oder – wie bisher – im Rahmen der amtlichen Verteidigung den gebo- tenen Aufwand zu betreiben und den Beschwerdeführer auch im Berufungsverfah- ren sowie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren in Strafsachen bestmöglich zu vertreten. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, es bestehe kein triftiger Grund, einen Wechsel des amtlichen Anwalts zu bewilligen. 3.5 Die angefochtene Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung erweist sich als rechtmässig. Wie das Regionalgericht rich- tigerweise festhält, ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger nicht als zerrüttet im Sinne der Lehre und Recht- sprechung zu betrachten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen keine konkreten, objektivierbaren Hinweise auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses auf. Es kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Regi- onalgerichts verwiesen werden (vgl. E. 3.2). Die dagegen vorgebrachten Einwände sind unbehelflich. Im Einzelnen ist zu erwägen was folgt: Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren einerseits mit objektiven – un- sachgemässe Interessenvertretung –, andererseits mit subjektiven Gründen – Ver- lust des Vertrauensverhältnisses. Was Letztere betrifft, so schreibt er, er werde seit 2014 von Rechtsanwalt B.________ vertreten. In dieser Zeit habe er sich wegen 4 dessen Art der Gesprächsführung nie wirklich sicher bei ihm gefühlt. Verhielte es sich indes tatsächlich so, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht bereits früher um einen Anwaltswechsel bemüht hätte. Es entsteht der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer schlicht erhofft, nach dem für ihn unerwünschten Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens mit einem anderen Anwalt in oberer Instanz ein für ihn günstigeres Prozessergebnis erzielen zu können. Diese Erwartung allein stellt jedoch keinen rechtserheblichen Grund für die Bewilligung eines Anwalts- wechsels dar, wenn nicht weitere, objektive Hinweise für ein gestörtes Vertrauens- verhältnis hinzukommen. Solche fehlen allerdings: Der Beschwerdeführer kritisiert, sein bisheriger amtlicher Anwalt habe ihm stets das Gefühl gegeben, keine Zeit für ihn zu haben. Den Verfahrensakten kann demgegenüber entnommen werden, dass der amtliche Verteidiger einen angemessenen Aufwand betrieben und offensicht- lich – entgegen den Vorbringen im Gesuch um Anwaltswechsel vom 10. Juli 2018 – gemäss Instruktionen des Beschwerdeführers plädiert und keine milde Strafe, son- dern Freisprüche beantragt hat (pag. 685). Auch deutete er nie an, er halte seinen Mandanten für schuldig (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4 in fine). Das Plädoyer des Ver- teidigers war nach der Einschätzung des Regionalgerichts qualitativ hochwertig. Dies spricht gegen die Annahme, er habe sich für seinen Mandanten ungenügend Zeit genommen. Zu Recht weist die angefochtene Verfügung darauf hin, dass es als spezielle Dienstleistung gewertet werden darf, wenn ein Anwalt seinem Klienten den Entwurf seines Plädoyers zur Verhandlungsvorbereitung zustellt. Dass der amtliche Verteidiger nach der Urteilseröffnung in Zeitnot gewesen sein soll, stellt keinen objektiven Grund für einen Vertrauensverlust dar, da offenbar trotz Zeit- knappheit eine Besprechung stattgefunden hat. Deutlich zu unbestimmt sind ferner die beschwerdeführerischen Vorbringen zu angeblich noch bestehenden, ungeklär- ten Forderungen aus anderen Streitsachen, als dass daraus ein konkret glaubhaft gemachter Vertrauensverlust abgeleitet werden könnte. Damit bleibt der Vorwurf zu behandeln, der amtliche Anwalt habe es unterlassen, im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung Anträge wegen des ADHS- Leidens des Beschwerdeführers zu stellen, obwohl er ihn bereits im Spätsommer 2017 darüber informiert habe. Dieser Vorwurf, sollte er gerechtfertigt sein, könnte grundsätzlich einen objektiven Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung darstellen. Allerdings hat das Regionalgericht die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als Scheinargumente gewertet. Der amtliche Vertei- diger bestritt diesen Vorwurf (pag. 737). Die Bestreitung wirkt glaubhaft. Dies aus folgenden Gründen: Offenbar ist das potenzielle Leiden nie zuvor im Verfahren thematisiert worden. Zudem haben weder das Auftreten des Beschwerdeführers noch die Art und Ausführung der vorgeworfenen Delinquenz Anlass zur Vermutung gegeben, er leide an einer psychischen Auffälligkeit, die sich auf seine Schuld- fähigkeit auswirken könnte. In der Hauptverhandlung selber erklärte der Beschwer- deführer auf Frage nach seinem Gesundheitszustand, es gehe ihm gesundheitlich grundsätzlich gut (pag. 663 Z. 7). Erst nach Verlesen des Protokolls brachte er plötzlich (wahrscheinlich als neue Verteidigungsstrategie) vor, er leide an Erwach- senen-ADHS (pag. 673). Daraufhin beantragte der amtliche Verteidiger unverzüg- lich, es sei ein Arztbericht einzuholen (pag. 674). Dieser Ablauf deutet stark darauf hin, dass der amtliche Anwalt nicht – oder jedenfalls nicht in einer fassbaren Weise 5 – früher darüber informiert war. Daher ist es ihm nicht als Versäumnis anzulasten, das gesundheitliche Problem verspätet im Verfahren thematisiert zu haben. Zwei weitere Indizien stützen diese Annahme. Der Beschwerdeführer erhielt drei Tage vor der Hauptverhandlung den Plädoyerentwurf zur Durchsicht zugestellt. Diesem konnte er entnehmen, welche Thematiken im Plädoyer angesprochen werden soll- ten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er seinen Anwalt (nochmals) auffordern müssen, unverzüglich beim Gericht die ADHS-Thematik einzubringen, wenn er sei- nen Anwalt zuvor darüber informiert und vergeblich um eine Intervention ersucht hätte. Dass dies geschehen ist, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ergibt es sich aus den Akten. Schliesslich bleibt anzufügen, dass die allge- meine Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht als hoch eingeschätzt werden kann, wie der erstinstanzliche Verfahrensausgang be- legt. Es kann mithin nicht geschlussfolgert werden, die Glaubhaftigkeit der Behaup- tung des Beschwerdeführers und diejenige der Bestreitung des amtlichen Anwalts hielten sich in etwa die Waage, sodass im Zweifel auf erstere abzustellen wäre. Von einer unsachgemässen Interessenvertretung ist nicht auszugehen. 3.6 Was der Beschwerdeführer in der Replik ergänzend ausführt, vermag daran nichts zu ändern. Er geht denn bezeichnenderweise kaum auf die Argumente in der ein- geholten Stellungnahmen ein. Vielmehr wiederholt er seine Behauptungen und legt wortreich dar, wie es sich mit der Diagnose Erwachsenen-ADHS verhalte: ADHS ist für mich kein Gesundheitszustand, sondern ADHS macht mein ganzes Leben aus. Es be- schreibt den Zustand meines Gehirns - und somit beschreibt es mich als Person. Würde ich dem AD- HS Schuld und Verantwortung geben, würde ich mir selbst die Schuld und Verantwortung geben! Wenn ich wegen dem ADHS etwas übersehe oder vergesse oder nicht mache, dann bin ich das. Auf die Frage von Frau Präsidentin D.________ über meinen Gesundheitszustand: "Wie geht es Ihnen gesundheitlich?" habe ich klar von meiner Perspektive aus gesehen geantwortet, "es geht mir den Umständen entsprechend gut", denn ich fühlte mich gesund und hatte keine Schmerzen und ich habe soweit ich mich erinnern kann beschrieben, dass ich mich nervös fühlte. Sowohl das Regionalgericht als auch die Staatsanwaltschaft wirft mir vor, dass mein ADHS eine Behauptung ist. Gerne stelle ich mich für sämtliche Untersuchungen Ihrerseits zur Verfügung um diesen Vorwurf zu bestreiten. Es lie- gen bereits nebst psychologische Abklärungen von Dr. Gerster über mein ADHS auch physiologische Abklärungen vor vom Neurozentrum Oberaargau, welche rechtshemisphärisch temporal eine Grund- rhythmus-Verlangsamung meines Gehirns festgestellt haben. Bezüglich meinem Antrag den Anwalt zu wechseln, es ist nicht meine Absicht Herrn B.________ anzuschwärzen oder ihm schädigende Vorwürfe zu machen. Aus der Beurteilung der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts hat er ju- ristisch korrekt gearbeitet. Aber er hat mein ADHS nicht verstanden und seine Art mit mir zu kommu- nizieren gibt mir kein Vertrauen und Sicherheit. Ich bin kein Jurist, ich habe nur ein annäherndes Ver- ständnis über die Pflichten meines Anwaltes gegenüber dem Staat und mir, als mein amtlicher Vertre- ter - was ich aber verstehe ist, dass ich Vertrauen brauche gegenüber der Person, welche mich ver- treten soll und dass es essenziell ist dass diese Person mich versteht, und das habe ich gegenüber Herrn B.________ nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft schreibt, für einen Wechsel der amtlichen Ver- teidigung könnte es einen objektiven Grund darstellen, hätte Herr B.________ es unterlassen, im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung Anträge wegen meinem ADHS-Leidens zu stellen, obwohl ich ihn bereits im Spätsommer 2017 informiert habe. Ich habe Herrn B.________ im Spät- sommer 2017 in einem Telefongespräch erklärt, dass ich mit ADHS diagnostiziert wurde und gefragt, ob man dies in die Verhandlung integrieren kann. Auch in einem weiteren telefonischen Gespräch 6 habe ich mein ADHS weiterhin erwähnt und im Vertrauen, dass Herrn B.________ mich vertritt, ge- glaubt, dass er dies so in den Fall integrieren wird. Dass das ADHS im Plädoyer nicht einbezogen war, und dies bedeutet dass Herr B.________ nicht vor hat, die Thematik ADHS nicht in den Fall zu integrieren, war mir nicht bewusst mangels fehlender Auskunft zum Ablauf einer Hauptverhandlung. Wäre der Ablauf vorgängig besprochen worden, wäre mir dies bewusst geworden, jedoch, wie das Regionalgericht darstellt, gehöre dies nicht zum Umfang und Aufwand der Amtlichen Vertretung, da es der Ansicht ist, die Möglichkeit für mich im Vorfeld das Plädoyer zu lesen habe als "Extraservice" darstellt. Während der Hauptverhandlung, in den Pausen, habe ich das ADHS wiederholt einbezogen und habe schlussendlich gefragt ob ich das ADHS selber erwähnen darf, worauf Herr B.________ meinte, ich könne das machen. Zur Aussage von der Staatsanwaltschaft, dass nach der Hauptver- handlung trotz Zeitknappheit eine Besprechung stattgefunden hat, sei zu beachten, dass ich wieder- holt darauf gebeten und bestehen musste und es für Herrn B.________ wahrscheinlich ohnehin zu spät war die Deadline einzuhalten, da die Hauptverhandlung sehr spät endete. Es änderte jedoch nicht den Fakt, dass ich während der zweiten Hälfte der Hauptverhandlung sehr verunsichert wurde durch diese Situation. Aus diesen ergänzenden Ausführungen ist nicht erkennbar, inwiefern in objektivier- ter Weise von einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis ausgegangen wer- den müsste. Die nicht mit konkreten Hinweisen belegte neue Argumentation des Beschwerdeführers, er habe das ADHS-Problem auch in den Verhandlungspausen gegenüber seinem amtlichen Verteidiger wiederholt erwähnt, und dieser habe ge- sagt, er – der Beschwerdeführer – könne es (anlässlich seiner Einvernahme) er- wähnen, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie gesehen erwähnte er das ADHS nicht im Rahmen der Befragung, sondern erst im Anschluss nach Verlesen des Protokolls, als er wahrscheinlich merkte, dass seine Bestreitung jeglicher straf- rechtlich relevanter Handlungen nicht überzeugend war. Ebenso nicht einleuchtend ist sein Vorbringen, er sei sich mangels fehlender Auskunft zum Verlauf der Haupt- verhandlung nicht bewusst gewesen, dass sein amtlicher Anwalt die ADHS- Thematik nicht einzubringen gedenke. Es ergibt sich nämlich aus dem aktenkundi- gen E-Mail der Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt B.________ vom 23. März 2018 (pag. 730) ausreichend klar, dass Letzterer das Plädoyer anlässlich der kurz bevorstehenden Hauptverhandlung in der Form halten wird, wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zugesandten Plädoyernotizen ergab. Überdies fand hierzu kurz vorher unstrittig ein telefonischer Kontakt statt (siehe pag. 730: Wie bereits telefo- nisch in Aussicht gestellt, lasse ich Ihnen […] die Vorbereitungen für die Hauptverhandlung […] zu- kommen. Ich bitte Sie höflich, das Plädoyer durchzulesen und allfällige Ergänzungen oder Bemerkun- gen bis Montag, 26. März 2018, mitzuteilen. […] Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. […]). Bei Unklarheiten über den Verfahrensablauf wäre also ohne Weiteres eine Kontaktaufnahme möglich gewesen. 4. Nach dem Gesagten sind keine (über rein subjektive Empfindungen hinausgehen- de) glaubhaft gemachten Anhaltspunkte vorhanden, die einen Wechsel der amtli- chen Verteidigung zu begründen vermöchten. Es liegen weder konkrete Hinweise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis vor noch bestehen anderweitige Belege, welche nahelegen würden, dass die amtliche Verteidigung nicht mehr wirksam wä- re. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7 5. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (EO 14 2428) - Rechtsanwalt C.________ Bern, 12. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9