31 StGB erlischt das Antragsrecht innert drei Monaten ab Kenntnis der Täterschaft. A.________ stellte erst am 22. April 2018 und damit beinahe zwei Jahre nach seinem Austritt aus der JVA St. Johannsen einen Strafantrag. Damit verpasste er die Strafantragsfrist, weshalb kein gültiger Strafantrag vorliegt und so oder anders keine Bestrafung mehr möglich wäre. 5.8 Nach dem Gesagten sind die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).