Der aktuelle Abschlussbericht bestätige nun aber das Gegenteil. Daher stelle er (erneut) Strafantrag wegen Ehrverletzung. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesen (provisorischen) Abschlussbericht vom 5. September 2018 nicht eingereicht hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen etwas an der folgenden, bereits dargelegten und rechtlich korrekten Argumentation der Staatsanwaltschaft zu ändern vermöchte: Hinzu kommt, dass es sich bei den Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 173 ff. StGB um Antragsdelikte handelt. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht innert drei Monaten ab Kenntnis der Täterschaft.