Gestützt auf den Entscheid des Regionalgericht Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2015, mit welchem die Massnahme um drei Jahre verlängert worden sei, habe er bis maximal am 24. November 2018 in der genannten Massnahmensituation zu verbleiben. Folglich hat sich die POM an die Verlängerung der Massnahme um drei Jahre gehalten und entsprechend verfügt. Wäre A.________ mit der Verfügung der POM vom 21. Juli 2016 nicht einverstanden gewesen, so hätte er gegen diese Verfügung vorgehen sollen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist jedenfalls in dem von A.________ beschriebenen Vorgehen nicht zu erkennen.