5.6 Ad Missachtung richterliche Anweisung: Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der von der Staatsanwaltschaft geschilderte Ablauf sei chronologisch nicht korrekt. Nach dem Gerichtsurteil habe er einen Aktionsplan verlangt, wie das betreute Wohnen und die Arbeit umgesetzt werden sollen. Dabei sei wieder der Eindruck einer Verzögerungsstrategie entstanden. Aufgrund des Berichts und der Diagnosen sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Abbruch oder eine Aufhebung der Massnahme zu beantragen, ohne eine Verwahrung zu riskieren. Auch in dieser Hinsicht ist offenkundig kein Straftatbestand erfüllt.