Nach der rechtskräftigen Verurteilung von A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und dem Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der psychotherapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB verfügte die POM die Einweisung in die JVA St. Johannsen zum Massnahmevollzug. Folglich ist die aus dem Massnahmevollzug resultierende Freiheitsentziehung gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil sowie eine rechtskräftige Einweisungsverfügung erfolgt und damit rechtmässig, womit der Tatbestand der Freiheitsberaubung eindeutig nicht erfüllt ist.