Der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB strafbar macht sich unter anderem, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Der Freiheitsentzug muss folglich unrechtmässig sein, um den Tatbestand der Freiheitsberaubung zu erfüllen. Als tatbestandsausschliessend bzw. rechtfertigend wirken unter anderem öffentlich rechtliche Eingriffe, wie etwa die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme (BSK StGB-DELNON /RÜDY, Art. 183 N 54).