Da der Vollzugsprozess schneller durchführbar gewesen wäre, sehe er die überschüssige Zeit als Freiheitsberaubung an und erkenne er einen finanziellen Schaden durch den Arbeitsausfall. Auch diesbezüglich fehlt es offensichtlich an einem strafrechtlich potenziell relevanten Sachverhalt. Die Staatsanwaltschaft führte hierzu richtig aus was folgt: 4. Vorwurf der Freiheitsberaubung Weiter sieht A.________ durch seinen sechs Jahre dauernden Aufenthalt in der JVA St. Johannsen den Tatbestand der Freiheitsberaubung als erfüllt an.