5.5 Ad Freiheitsberaubung: Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der rechtskräftigen Verurteilung und der Einweisung in die JVA sei eine Art Vertrag mit dem Auftrag entstanden, innerhalb der notwendigen Zeit die Massnahme durchzuführen. Es sei bekannt, dass die optimale Zeitdauer für eine Massnahme bis vier Jahre betrage. Dieser Auftrag sei nicht korrekt ausgeführt worden, da wie in einem Hamsterrad viele Wiederholungen stattgefunden hätten. Da der Vollzugsprozess schneller durchführbar gewesen wäre, sehe er die überschüssige Zeit als Freiheitsberaubung an und erkenne er einen finanziellen Schaden durch den Arbeitsausfall.