6 erscheint. Weiter fehlt es bei dem Vorwurf, dass A.________ bei mangelnder Kooperation angeblich subtil die Verwahrung angedroht worden sei an der notwendigen Intensität. Überdies fehlt es bei sämtlichen Vorwürfen an der nötigen Substantiierung des möglicherweise fehlbaren Verhaltens einer bestimmten Person. Der Tatbestand der Nötigung ist folglich eindeutig nicht erfüllt.