Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3; BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Aufforderung an A.________ seine psychischen Erkrankungen zu akzeptieren, ist keine Androhung eines Übels, sondern vielmehr ein therapeutisches Vorgehen. Hinzu kommt, dass eine Akzeptanz so oder anders nicht erzwungen werden könnte.