Aufgrund der Angaben von A.________ scheidet das Nötigungsmittel der Gewalt aus. Zu prüfen ist, ob in den Vorbringen allenfalls eine Androhung ernstlicher Nachteile zu erblicken ist. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll.