5.4 Ad Nötigung: Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es liege eine Nötigung vor, da ihm gesagt worden sei, dass er womöglich verwahrt werde. In Bezug auf die verlangte Kastration habe ihn dies unter Druck gesetzt. Als von einer Massnahme Betroffener sei er aufgrund des Verzögerungsdrucks im Nachteil. Diese Situation löse psychischen Druck auf, was als psychische Gewalt gelte. Eine Kastration bringe einen ernstlichen Nachteil mit sich, da nachher eine adäquate Sexualbeziehung unmöglich sei. Auch allgemein sei eine Medikation als notwendig erachtet worden. So sei ihm ein «realistischer Therapieverlauf» verunmöglicht worden.