Hinzu kommt, dass es sich bei den Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 173 ff. StGB um Antragsdelikte handelt. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht innert drei Monaten ab Kenntnis der Täterschaft. A.________ stellte erst am 22. April 2018 und damit beinahe zwei Jahre nach seinem Austritt aus der JVA St. Johannsen einen Strafantrag. Damit verpasste er die Strafantragsfrist, weshalb kein gültiger Strafantrag vorliegt und so oder anders keine Bestrafung mehr möglich wäre.