Bei der von A.________ geltend gemachten Zurückhaltung von relevanten Informationen handelt es sich nicht um ein tatbestandsmässiges Verhalten; für die Strafbarkeit dieses Unterlassens wäre erforderlich, dass eine Handlungspflicht besteht, die jedoch nicht ersichtlich ist. Weiter wäre vorliegend nicht die sittliche Ehre von A.________ betroffen; die angezeigten Unterlassungen geschahen vielmehr im Zusammenhang mit der Beurteilung der psychischen Gesundheit des Anzeigeerstatters. Im Gutachten werden die psychiatrischen Ausdrücke zweifelsohne im medizinischen Sinne gebraucht.