Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob insbesondere psychiatrische Ausdrücke wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinne gebraucht worden sind. Der Ehrverletzung macht sich strafbar, wer psychiatrische Fachausdrücke dazu missbraucht, jemanden als verschroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen (BSK StGB 11-RIKLIN, Vor Art. 173 N 17, 25 f.).