Als Ehreingriff gilt die Beschuldigung eines Menschen eines unehrenhaften Verhaltens bzw. anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen. Die Ehrverletzungs-delikte gemäss Art. 173 ff. StGB schützen die sittliche Ehre, sprich den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Nicht geschützt ist hingegen der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung.