A.________ wirft der JVA St. Johannsen weiter vor, zu seinen Ungunsten relevante Informationen zurückgehalten zu haben. Er sei bis zum Schluss in der Progressionsstufe „vollbegleitet" bzw. „eingeschränkter teilbegleiteter Ausgang" gewesen. Es habe lange geheissen, Lockerungen seien wegen dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug nicht möglich. Tatsächlich habe jedoch bereits nach rund zwei Jahren eine Verfügung vom Amt für Straf- und Massnahmenvollzug mit Stufe C (unbegleitete Ausgänge und Übernachtungen sowie externe Probearbeit) vorgelegen. Weiter sei im späteren Gutachten von Herrn E.______